Satzung des Albert-Schweitzer-Kinderdorf in Sachsen e.V. vom 02.10.2021

Satzung des Albert-Schweitzer-Kinderdorf in Sachsen e.V.
(in der Fassung vom 02.10.2021)

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Albert-Schweitzer-Kinderdorf in Sachsen e. V.“
und wurde unter der Nummer 357 in das Vereinsregister des Kreisgerichts Dresden eingetragen.

(2) Er hat seinen Sitz in Dresden.

(3) Er übt seine Tätigkeit in Sachsen aus.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklung und die Erziehung von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, die für längere Zeit nicht bei ihren Herkunftsfamilien leben können.
Dazu gehören alle Aufgaben eines Trägers der freien Jugendhilfe, insbesondere die Schaffung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen zur Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfegesetz).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Förderung, ideelle Verbreitung und praktische Verwirklichung des Kinderdorfgedankens im Geiste Albert Schweitzers,
b) die Aufnahme hilfe- und schutzbedürftiger Kinder in familienähnlichen Gemeinschaften, ihre Erziehung im Geiste humanistischen Gedankengutes sowie ihre Weiterbetreuung als Jugendliche,
c) die Gründung von Kinderdörfern im Freistaat Sachsen zur Aufnahme von elternlosen und familiengelösten Kindern oder sonst wie schutzbedürftigen Kindern in Pflegefamilien,
d) die Gewährung qualifizierter pädagogischer, psychologischer und therapeutischer Hilfen für junge Menschen und deren Familien,
e) die Bereitstellung von qualifizierten Betreuungsangeboten für junge Menschen mit besonderem oder spezifischem Hilfebedarf (z.B. seelisch Behinderte oder von seelischer Behinderung bedrohte junge Menschen),
f) die Bereitstellung von Hilfen im Sinne einer nachgehenden Betreuung für erwachsene Personen, die vorher als Kinder und Jugendliche vom Verein betreut wurden,
g) die Förderung einer qualifizierten Zusammenarbeit von unterschiedlichen Berufsgruppen und verschiedenen Institutionen im In- und Ausland zum Wohle junger Menschen,
h) die Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung von Angeboten, Diensten und Einrichtungen zum Wohle junger Menschen, u.a. durch Druckschriften, Medienarbeit und Veranstaltungen,
i) die Werbung von Mitgliedern und Spendern,
j) die Bereitstellung von Einrichtungen des Vereins für andere gemeinnützige Vereinigungen zu deren Zweckerfüllung.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung maximal bis zur Höhe der steuerfreien Pauschale nach § 3 Nr. 26a EstG erhalten. Reisekosten und andere angefallene Kosten können zusätzlich erstattet werden.

§ 4 Finanzierungsmittel

Die zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Entgelte und Zuschüsse öffentlicher Kostenträger sowie Vergütungen von Leistungen
b) Mitgliedsbeiträge und Spenden, sowie Nachlässe und Zustiftungen,
c) behördlich genehmigte öffentliche Sammlungen, Lotterien etc.,
d) sonstige behördlich genehmigte Leistungen und Beiträge von dritten Personen,
e) Erträge aus Vermögensverwaltung
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) Mitgliedern,
b) Ehrenmitgliedern.
Die Mitglieder sind zur Zahlung eines regelmäßigen Mitgliedsbeitrags verpflichtet.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann werden, wer
a) die Satzung anerkennt,
sich zur Zahlung eines regelmäßigen Mitgliedsbeitrages verpflichtet und volljährig ist;
und
b) an der Erfüllung der Vereinsaufgaben, wie sie in § 2 dieser Satzung niedergelegt sind, mitarbeitet
oder
den Verein in der Erfüllung seiner Aufgaben ideell fördert.
(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag, der den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten soll, der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(4) Im Falle einer Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann die betreffende Person binnen eines Monats Widerspruch beim Vorstand einlegen. In diesem Falle hat die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag zu entscheiden. Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Wird vom Recht des Widerspruchs kein Gebrauch gemacht, so gilt der Ablehnungsbeschluss.
(5) Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein und die Erfüllung seiner Aufgaben in besonderem Maße verdient gemacht hat. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
(6) Mitglied im Verein kann nicht sein, wer für den Verein oder Einrichtungen des Vereins mit Arbeitsvertrag beschäftigt ist.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung eines regelmäßigen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder brauchen keinen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

§ 8 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied oder ein Ehrenmitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund der Person des Mitgliedes/Ehrenmitgliedes vorliegt, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied oder Ehrenmitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der mit Gründen versehene Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied ein Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich einzulegen. Der Vorstand hat dann innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Einspruch einzuberufen. Geschieht dies nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht des Einspruchs gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt die Einspruchsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Während des Ausschlussverfahrens, auch in der Einspruchsfrist, ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus, trotz 2-maliger Aufforderung nicht nachkommt.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.
Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Abstimmung gewählt; sie bleiben bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. Die Mitgliederversammlung kann aber auch offene Wahlen beschließen, wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht.
(3) Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes. Dies gilt nicht, sofern der Vorstand durch das Ausscheiden handlungsunfähig wird.
(4) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(6) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(7) Die Beschlussfassung des Vorstandes kann auch im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Einzelne Beschlüsse können in einem Umlaufverfahren gefasst werden.
(8) Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, zusammen.
(9) Über den Verlauf der Vorstandssitzungen wird jeweils ein Protokoll angefertigt, welches der Protokollant und der Vorstandsvorsitzende unterzeichnen.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes/der Geschäftsführung

(1) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(3) Dem Vorstand obliegt insbesondere:
a) die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins,
b) die Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten der Geschäftsführung
c) die Überwachung der Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) die regelmäßige Unterrichtung der Vereinsmitglieder über die Vereinsarbeit
e) der Abschluss von Verträgen und die Abgabe von Verpflichtungserklärungen, soweit diese nicht im Rahmen der Vertretungsmacht an die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer übertragen wurden bzw. nicht bereits durch den genehmigten Haushaltplan gedeckt sind,
f) die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Jahresvoranschlages (Haushaltplan)
g) die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sofern diese Aufgabe nicht an die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer übertragen wurde.
h) die Aufnahme von Mitgliedern
i) die Vorbereitung von Mitgliederversammlungen
j) die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige nicht angestellte Hauseltern in Kinderdörfern.
(4) Der Vorstand ist befugt, eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter i. S. d. § 30 BGB zu bestellen oder abzuberufen. Dem besonderen Vertreter obliegt im wesentlichen folgender Aufgabenkreis:
a) Fördermittelanträge
b) Mietverträge und Verträge im Zusammenhang mit Bauvorhaben.
c) Verträge bis zu einem Wertumfang von 25.000,-€, deren Inhalt zu seinem Aufgabengebiet zählt und die im Rahmen der vom Vorstand bestätigten Haushaltspläne und Finanzierungspläne liegen oder der Umsetzung von Vorstandsbeschlüssen dienen.
d) Praktikantenverträgen sowie Arbeitsverträgen für alle MitarbeiterInnen des Vereins und des Kinderdorfes im Rahmen der geplanten Personalkosten und Stellenpläne, mit Ausnahme der Stellen „Kinderdorfleitung“ bzw. „Bereichsleitung“.
e) Verträge mit Honorarkräften im Rahmen der vom Vorstand bestätigten Haushaltpläne bzw. zur Umsetzung von Vorstandsbeschlüssen.
f) Abschluss von Leistungs- und Entgeltvereinbarungen mit Jugendämtern.
g) Abwicklung von Erbschaftsangelegenheiten, Vermächtnissen und Nachlässen.
h) Einholung von Genehmigungen für den Verein, soweit sie sich in seinem Aufgabengebiet erforderlich machen.
i) An- und Abmeldungen von auf den Verein bzw. das Kinderdorf zugelassene Fahrzeuge bei Zulassungsstellen und Versicherungen.
j) Ausstellung von Spendenbescheinigungen
(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er bedarf der Entlastung durch die Mitgliederversammlung. Vergütungen und Aufwandserstattungen nach § 3 Absatz 5 dieser Satzung sind zulässig.
(6) Notwendige Aufwendungen der Vorstandsmitglieder werden nach Genehmigung durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder erstattet.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 3. oder 4. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Sie kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
(2) Sollte eine Mitgliederversammlung in Präsenz nicht möglich sein, kann eine Online-Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter geleitet. Der Vorsitzende ist berechtigt, die Leitung der Versammlung einem Stellvertreter zu übertragen.
Die Mitgliederversammlung kann die Versammlungsleitung auf Antrag eines Mitgliedes auch einer anderen Person übertragen, die nicht Mitglied im Verein sein muss.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt in offenen Abstimmungen mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Für Satzungsänderungen bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung ist, ausgenommen für den Fall des § 16, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder, wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem anderen ordentlichen Mitglied zu unterzeichnen ist.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Beschlussfassung über Satzungs- und Zweckänderungen,
b) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, die Genehmigung des Jahresvoran-schlages und des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes,
c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
d) die Wahl des Vorstandes auf die Dauer von zwei Jahren,
e) die Wahl der Rechnungsprüfer (Revisoren) für die Dauer von zwei Jahren,
f) die Wahl des externen Wirtschaftsprüfers
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) die Entscheidung über Mitgliedsaufnahmen bzw. -ausschlüsse im Falle von Widerspruchsverfahren nach § 6 (4) und § 8 dieser Satzung
i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 14 Jahresvoranschlag und Jahresrechnung

(1) Der Vorstand stellt jährlich den Jahresvoranschlag und nach Bedarf Nachträge hierzu auf, und zwar so rechtzeitig, dass die Mitgliederversammlung möglichst vor Beginn des Rechnungsjahres über ihn beschließen kann.
(2) Der Jahresvoranschlag enthält alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Vereins für das kommende Rechnungsjahr. Er ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.
(3) Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar.
(4) Der Vorstand stellt alle Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres auf und übergibt sie dem Wirtschaftsprüfer.
(5) Nach Prüfung legt der Vorstand die geprüfte Jahresrechnung der Mitgliederversammlung vor.
§ 15 Rechnungsprüfung/Wirtschaftsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung kann bis zu 3 Revisoren auf die Dauer von 2 Jahren wählen.
(2) Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(3) Die Revisoren haben halbjährlich die Abrechnung sowie das gesamte finanzielle Gebaren des Vereins auf eine der Satzung und dem Jahresvoranschlag entsprechende Verwendung der Vereinsmittel und auf die Beachtung der entsprechenden Sparsamkeit zu prüfen. Sie können jederzeit eingehende Kontrollen der Buchführung und der Kasse vornehmen.
Über die Prüfung erstatten sie in der Mitgliederversammlung Bericht.
(4) Werden durch die Mitgliederversammlung keine Revisoren bestimmt, so ist sie verpflichtet, über einen unabhängigen externen Wirtschaftsprüfer zu beschließen, der die finanzielle Situation des Vereins jährlich einschätzt und einen entsprechenden Jahresabschluss erstellt.
(5) Über das Prüfergebnis des Wirtschaftsprüfers wird in der Mitgliederversammlung berichtet.
(6) Soweit der Verein auf Grund seiner Größe und des entsprechenden Umsatzes gesetzlich verpflichtet ist, einen Jahresabschluss durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu erstellen, greifen die Absätze 4 und 5 unabhängig davon, ob Revisoren gewählt wurden.

§ 16 Auflösung, Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Sitzung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Schriftführer in der Mitgliederversammlung versichert, dass er eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt habe.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder.

(3) Der Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, hat eine Vorstandssitzung vorauszugehen, zu welcher die Mitglieder des Vorstandes mittels eingeschriebenen Briefes mindestens 14 Tage vor Sitzungstermin unter Angabe des Zwecks der Sitzung einzuladen sind.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Albert-Schweitzer-Kinderdorf e.V. Waldenburg (Baden-Württemberg), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatorinnen oder Liquidatoren.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft und hebt die Satzung vom 04.11.2015 und die vom 13.11.2019 auf.
Dresden, den 02.10.2021

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