Satzung des Albert-Schweitzer-Kinderdorf in Sachsen e.V. vom 04.11.2015
- 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen „Albert-Schweitzer-Kinderdorf in Sachsen e. V.“ und wurde unter der Nummer 357 in das Vereinsregister des Kreisgerichts Dresden eingetragen.
- Er hat seinen Sitz in Dresden.
- Er übt seine Tätigkeit in Sachsen aus.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklung und die Erziehung von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, die für längere Zeit nicht bei ihren Herkunftsfamilien leben können.
Dazu gehören alle Aufgaben eines Trägers der freien Jugendhilfe, insbesondere die Schaffung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen zur Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfegesetz).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Förderung, ideelle Verbreitung und praktische Verwirklichung des Kinderdorfgedankens im Geiste Albert Schweitzers,
- die Aufnahme hilfe- und schutzbedürftiger Kinder in familienähnlichen Gemeinschaften, ihre Erziehung im Geiste humanistischen Gedankengutes sowie ihre Weiterbetreuung als Jugendliche,
- die Gründung von Kinderdörfern im Freistaat Sachsen zur Aufnahme von elternlosen und familiengelösten Kindern oder sonstwie schutzbedürftigen Kindern in Pflegefamilien,
- die Gewährung qualifizierter pädagogischer, psychologischer und therapeutischer Hilfen für junge Menschen und deren Familien,
- die Bereitstellung von qualifizierten Betreuungsangeboten für junge Menschen mit besonderem oder spezifischem Hilfebedarf (z.B. seelisch behinderte oder von seelischer Behinderung bedrohte junge Menschen),
- die Bereitstellung von Hilfen im Sinne einer nachgehenden Betreuung für erwachsene Personen, die vorher als Kinder und Jugendliche vom Verein betreut wurden,
- die Förderung einer qualifizierten Zusammenarbeit von unterschiedlichen Berufsgruppen und verschiedenen Institutionen im In- uns Ausland zum Wohle junger Menschen,
- die Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung von Angeboten, Diensten und Einrichtungen zum Wohle junger Menschen, u.a. durch Druckschriften, Medienarbeit und Veranstaltungen,
- die Werbung von Mitgliedern und Spendern,
- die Bereitstellung von Einrichtungen des Vereins für andere gemeinnützige Vereinigungen zu deren Zweckerfüllung.
- 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung maximal bis zur Höhe der steuerfreien Pauschale nach § 3 Nr. 26a EstG erhalten. Reisekosten und andere angefallene Kosten können zusätzlich erstattet werden.
- 4 Finanzierungsmittel
Die zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
- Entgelte und Zuschüsse öffentlicher Kostenträger sowie Vergütungen von Leistungen
- Mitgliedsbeiträge und Spenden, sowie Nachlässe und Zustiftungen,
- behördlich genehmigte öffentliche Sammlungen, Lotterien etc.,
- sonstige behördlich genehmigte Leistungen und Beiträge von dritten Personen,
- Erträge aus Vermögensverwaltung
- 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- a) Mitgliedern,
- b) Ehrenmitgliedern.
Die Mitglieder sind zur Zahlung eines regelmäßigen Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
- 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann werden, wer
- die Satzung anerkennt,
sich zur Zahlung eines regelmäßigen Mitgliedsbeitrages verpflichtet und volljährig ist;
und
- an der Erfüllung der Vereinsaufgaben, wie sie in § 2 dieser Satzung niedergelegt sind, mitarbeitet
oder
den Verein in der Erfüllung seiner Aufgaben ideell fördert.
- Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
- Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Über die Mitgliedschaft wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt.
- Im Falle einer Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann die betreffende Person binnen 4 Wochen Widerspruch beim Vorstand einlegen. In diesem Falle hat die Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag zu entscheiden. Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Wird vom Recht des Widerspruchs kein Gebrauch gemacht, so gilt der Ablehnungsbeschluss.
(5) Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein und die Erfüllung seiner Aufgaben in besonderem Maße verdient gemacht hat. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
(6) Mitglied im Verein kann nicht werden, wer für den Verein oder Einrichtungen des Vereins mit Arbeitsvertrag beschäftigt ist.
- 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung eines regelmäßigen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder brauchen keinen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
- 8 Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch Kündigung des Mitgliedes oder durch Ausschluss.
- Die Kündigung wird schriftlich ausgesprochen, unter Wahrung einer Frist von mindestens einem Monat zum Jahresende. Für die Fristwahrung und Wirksamkeit der Kündigung ist das Datum des Poststempels maßgebend.
- Mitglieder und Ehrenmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie gröblich gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstoßen haben oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund in der Person des Mitgliedes vorliegt. Der Beschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit des Vorstandes.
Den Betroffenen ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Sie können gegen ihren Ausschluss binnen 4 Wochen beim Vorstand Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Wird vom Recht des Einspruches kein Gebrauch gemacht, so gilt der Ausschließungsbeschluss. Während des Ausschlussverfahrens, auch in der Einspruchsfrist, ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
- Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus, trotz 2-maliger Aufforderung nicht nachkommt.
- 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- a) der Vorstand
- b) die Mitgliederversammlung
- 10 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, nämlich der oder dem Vorsitzenden und ihren oder seinen Stellvertretern.
- Gesetzlicher Vertreter im Sinne von § 26 BGB ist jedes einzelne Vorstandsmitglied allein.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Abstimmung gewählt. Die Mitgliederversammlung kann aber offene Wahlen beschließen, wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht.
- Der Vorstand wählt aus seinen Reihen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
- Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
- Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstandes durch schriftliche oder fernmündliche Umfrage gefasst werden.
- Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, zusammen.
- Über den Verlauf der Vorstandssitzungen wird jeweils ein Protokoll angefertigt, welches das schriftführende Vorstandsmitglied unterschreibt.
- 11 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Die Führung laufender Geschäfte kann einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer als besonderem Vertreter im Sinne des § 30 BGB übertragen werden. Den Umfang der Vertretungsmacht regelt eine Stellenbeschreibung, über die der Vorstand beschließt.
- Dem Vorstand obliegt insbesondere:
- die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins,
- die Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten der Geschäftsführung
- die regelmäßige Unterrichtung der Vereinsmitglieder über die Vereinsarbeit
- die Überwachung der Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- der Abschluss von Verträgen und die Abgabe von Verpflichtungserklärungen, soweit diese nicht im Rahmen der Vertretungsmacht an die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer übertragen wurden bzw. nicht bereits durch den genehmigten Haushaltplan gedeckt sind,
- die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Jahresvoranschlages (Haushaltplan)
- die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sofern diese Aufgabe nicht an die/den GeschäftsführerIn oder die/den LeiterIn des Kinderdorfes übertragen wurde.
- die Aufnahme von Mitgliedern
- die Vorbereitung von Mitgliederversammlungen
- die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige nicht angestellte Hauseltern in Kinderdörfern.
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er bedarf der Entlastung durch die Mitgliederversammlung. Vergütungen und Aufwandserstattungen nach § 3 Absatz 5 dieser Satzung sind zulässig.
- Notwendige Aufwendungen der Vorstandsmitglieder werden nach Genehmigung durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder erstattet.
- 12 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter geleitet. Der Vorsitzende ist berechtigt, die Leitung der Versammlung einem Stellvertreter zu übertragen. Die Mitgliederversammlung kann die Versammlungsleitung auf Antrag eines Mitgliedes auch einer anderen Person übertragen, die nicht Mitglied im Verein sein muss.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offenen Abstimmungen mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist, ausgenommen für den Fall des § 16, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladungen sind durch die Post zuzustellen.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem anderen ordentlichen Mitglied zu unterzeichnen ist.
- 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt:
- die Beschlussfassung über Satzungs- und Zweckänderungen,
- die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, die Genehmigung des Jahresvoran-schlages und des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes,
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- die Wahl des Vorstandes auf die Dauer von zwei Jahren,
- die Wahl der Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren,
- die Wahl des externen Abschlussprüfers
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Entscheidung über Mitgliedsaufnahmen bzw. -ausschlüsse im Falle von Widerspruchs-verfahren nach § 6 (4) und § 8 (3) dieser Satzung
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- 14 Jahresvoranschlag und Jahresrechnung
- Der Vorstand stellt jährlich den Jahresvoranschlag und nach Bedarf Nachträge hierzu auf, und zwar so rechtzeitig, dass die Mitgliederversammlung möglichst vor Beginn des Rechnungsjahres über ihn beschließen kann.
- Der Jahresvoranschlag enthält alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Vereins für das kommende Rechnungsjahr. Er ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.
- Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar.
- Der Vorstand stellt alle Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres auf und übergibt sie dem Wirtschaftsprüfer.
- Nach Prüfung legt der Vorstand die geprüfte Jahresrechnung der Mitgliederversammlung vor.
- 15 Rechnungsprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt bis zu 3 Rechnungsprüfer auf die Dauer von 2 Jahren.
- Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören
- Die Rechnungsprüfer haben halbjährlich die Abrechnung sowie das gesamte finanzielle Gebaren des Vereins auf eine der Satzung und dem Jahresvoranschlag entsprechende Verwendung der Vereinsmittel und auf die Beachtung der entsprechenden Sparsamkeit zu prüfen. Sie können jederzeit eingehende Kontrollen der Buchführung und der Kasse vornehmen.
Über die Prüfung erstatten sie dem Vorstand einen schriftlichen Bericht. Der Jahresbericht ist außerdem der Mitgliederversammlung mündlich zur Kenntnis zu geben.
- 16 Auflösung, Vermögensbindung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Sitzung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Schriftführer in der Mitgliederversammlung versichert, dass er eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt habe.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder.
(3) Der Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, hat eine Vorstandssitzung vorauszugehen, zu welcher die Mitglieder des Vorstandes mittels eingeschriebenen Briefes mindestens 14 Tage vor Sitzungstermin unter Angabe des Zwecks der Sitzung einzuladen sind.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Albert-Schweitzer-Kinderdorf e.V. Waldenburg (Baden-Württemberg), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(5) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatorinnen oder Liquidatoren.
- 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft und hebt die Satzung vom 05.11.2014 auf.
Dresden, den 04.11.2015
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